Die Vormundschaftskommission Z. entzog R. im November 1999 die Obhut über ihren 8-jährigen Sohn S. und errichtete gleichzeitig eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 ZGB. Seit Februar 2004 ist S. im Kinderheim K. in der Gemeinde P. untergebracht. Im ersten Jahr besuchte er den heimeigenen Kindergarten, im zweiten Jahr zusätzlich den regulären Kindergarten im Dorf. Seit dem Sommer 2006 besucht S. die Regelklasse in der Dorfschule. Im Juni 2006 entzog die Vormundschaftskommission Z. R. auf eigenen Wunsch die Vormundschaft über ihren Sohn im Sinne von Art. 312 Ziff. 1 ZGB und errichtete eine Vormundschaft nach Art.