Gemäss Beschluss vom 10. Januar 2007 des Gemeinderates P. verfügt A. über ein Vermögen von Fr. 48'000.--. Dies ist bei der Festsetzung der Betreuungsentschädigung entsprechend zu berücksichtigen. 5. […] 6. […] 7. […] Entscheid des Regierungsrates vom 14.08.2007 25