Zweifelsohne wird es Tage geben, an denen A. intensivere Betreuung braucht. Es wird aber auch Tage geben, an denen er mehr schläft und sich demzufolge die Betreuungsdauer verkürzt. Ausgehend von einer durchschnittlichen Betreuung von 10 Stunden und einem Stundenlohn von Fr. 5.-- ergibt sich eine Betreuungsentschädigung von Fr. 50.-- pro Tag. Wird hiezu die Essenspauschale von Fr. 18.-- gerechnet, ergibt sich eine Entschädigung von Fr. 68.-- pro Tag. Dieser Pauschalansatz ist auch in Anbetracht der Vermögenssituation des Bevormundeten als angemessen zu betrachten. Gemäss Beschluss vom 10. Januar 2007 des Gemeinderates P. verfügt A. über ein Vermögen von Fr. 48'000.--.