Auch wenn es sich beim Aufenthaltsheim des Bevormundeten nicht um ein auf intensive Betreuung ausgerichtetes Seniorenwohnheim handelt, sind die Personen, welche ihn betreuen, professionell im Pflegebereich tätig und fachlich ausgebildet. Eine solche Ausbildung kann der Beschwerdeführer nicht vorweisen, weshalb der Betrag von Fr. 103.50, welcher an Heimkosten gespart wird, angemessen zu reduzieren ist. Der Beschwerdeführer fordert einen Stundenlohn zwischen Fr. 4.-- und 6.--. Dieser Ansatz dürfte angemessen sein. Er geht dabei von einer Betreuungstätigkeit von 14-16 Stunden aus. Zweifelsohne wird es Tage geben, an denen A. intensivere Betreuung braucht.