werden kann, ist der entsprechende Betrag (Fr. 42.--) abzuziehen. Die von beiden Parteien anerkannte Essenspauschale von Fr. 18.-- ist dazu zu rechnen. Bei dieser Berechnungsweise wird allerdings verkannt, dass die Betreuung durch den Beschwerdeführer nicht mit der Betreuung im Seniorenwohnheim gleichgesetzt werden darf. Auch wenn es sich beim Aufenthaltsheim des Bevormundeten nicht um ein auf intensive Betreuung ausgerichtetes Seniorenwohnheim handelt, sind die Personen, welche ihn betreuen, professionell im Pflegebereich tätig und fachlich ausgebildet.