Es drängt sich daher vielmehr eine Einzelfallbetrachtung ohne starre Vorgaben auf. d) Als Ausgangspunkt für eine Berechnung der Betreuungsentschädigung im vorliegenden Fall kann die vom Beschwerdeführer vorgenommene «Kosteneinsparung» im Seniorenheim zu Hilfe genommen werden. Gemäss seinen – vom Gemeinderat P. unbestrittenen – Aussagen, spart A. Fr. 103.50/Tag an Heimkosten. Da an jenen Tagen keine KVG-Leistung beansprucht 24 A. Verwaltungsentscheide 1455