Die Regelung der Gemeinde Kriens beispielsweise kann für den vorliegenden Fall nicht übernommen werden. Ein Stundenlohn von Fr. 35.-- ergäbe eine Betreuungsentschädigung von Fr. 280.--/Tag, wenn von einer Betreuung von rund 8h/Tag ausgegangen wird. Ein solch hoher Betrag wird vom Beschwerdeführer indessen nicht geltend gemacht. Er fordert vielmehr einen Stundenlohn von Fr. 4.-- bis Fr. 6.- -. Aber auch sonst erscheint ein Stundenansatz von Fr. 35.-- für hiesige Verhältnisse sehr hoch. Es drängt sich daher vielmehr eine Einzelfallbetrachtung ohne starre Vorgaben auf.