O., N 953). Abklärungen bei der kantonalen IV-Stelle und bei anderen Ämtern (Vormundschaftsamt der Stadt St. Gallen und Vormundschaftsamt der Stadt Zürich) haben ergeben, dass diese keine entsprechenden Richtlinien kennen. Die Betreuungsentschädigung wird hier in der Praxis einzelfallbezogen festgesetzt, wobei auch das Vermögen des Bevormundeten berücksichtigt wird. Demgegenüber hat die Gemeinde Kriens beispielsweise eine andere Regelung gewählt: