zum ZGB I, Basel 2006, Art. 416 N 2; Deschenaux/Steinauer, Personnes physiques et tutelle, Bern 2001, N 952). […] c) Im Kanton Appenzell Ausserrhoden fehlen Richtlinien, welche die Höhe der Betreuungsentschädigung festlegen. Die Vormundschaftsbehörde hat eine Entschädigung nach ihrem Ermessen zuzusprechen (Egger, a.a.O., Art. 416 N 15). Die Entschädigung soll primär nach den Aufwendungen des Vormundes festgesetzt werden, gleichzeitig ist aber auch das Vermögen des Bevormundeten zu beachten (Deschenaux/Steinauer, a.a.O., N 953).