Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers machte geltend, dass diese Artikel vorliegend nicht anwendbar seien, da Art. 416 ZGB lediglich die Entschädigung für die Verwaltung der Einkünfte und des Vermögens regle. Der Wortlaut des Artikels legt zwar die Auffassung nahe, es handle sich lediglich um ein Entgelt für die Verwaltung des Vermögens. Die herrschende Lehre geht hingegen davon aus, dass Art. 416 ZGB den Ersatz sämtlicher Auslagen umfasst, so auch den Ersatz von Auslagen für die persönliche Betreuung (Egger, Zürcher Kommentar zum ZGB II.3, Zürich 1948, Art. 416 N 8; Geiser, Basler Kommentar