Der Regierungsrat hiess die Beschwerde von S. gegen den Entscheid des Gemeinderates P. aus folgenden Erwägungen teilweise gut: 1. […] 2. […] 3. […] 4. a) […] 4. b) Nach Art. 416 ZGB hat der Vormund Anspruch auf eine Entschädigung, die aus dem Vermögen des Bevormundeten entrichtet und von der Vormundschaftsbehörde für jede Rechnungsperiode nach der Mühe, die die Verwaltung verursacht, und nach dem Ertrag des Vermögens festgesetzt wird. Dieselbe Regelung findet sich auch in Art. 64 Abs. 1 EG zum ZGB. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers machte geltend, dass diese Artikel vorliegend nicht anwendbar seien, da Art.