S. amtet als Vormund von A., der in einem Seniorenwohnheim wohnt. Die verstorbene Mutter von A. war während 27 Jahren die Lebensgefährtin von R. Da während dieser Zeit E. und S. unter einem Dach lebten, hat sich R. bereit erklärt, die Vormundschaft über A. zu übernehmen. Im November 2006 beantragte S. beim Gemeinderat P. eine Entschädigung von Fr. 79.50 für jeden Tag, bei welchem das Mündel bei ihm wohnt und von ihm betreut wird, rückwirkend ab 1. Januar 2006. Der Gemeinderat lehnte dies ab. Er hielt eine Entschädigung von Fr.40.- pro Tag für angemessen.