A. Verwaltungsentscheide 1455 1455 Entschädigung des Vormundes. Die Entschädigung ist einzelfallbezogen nach den Aufwendungen des Vormundes festzusetzen; gleichzeitig ist das Vermögen des Bevormundeten zu beachten. S. amtet als Vormund von A., der in einem Seniorenwohnheim wohnt. Die verstorbene Mutter von A. war während 27 Jahren die Lebensgefährtin von R. Da während dieser Zeit E. und S. unter einem Dach lebten, hat sich R. bereit erklärt, die Vormundschaft über A. zu übernehmen. Im November 2006 beantragte S. beim Gemeinderat P. eine Entschädigung von Fr. 79.50 für jeden Tag, bei welchem das Mündel bei ihm wohnt und von ihm betreut wird, rückwirkend ab 1. Januar 2006. Der Gemeinderat lehnte dies ab. Er hielt eine Entschädigung von Fr.40.- pro Tag für angemessen. Der Regierungsrat hiess die Beschwerde von S. gegen den Entscheid des Gemeinderates P. aus folgenden Erwägungen teilweise gut: 1. […] 2. […] 3. […] 4. a) […] 4. b) Nach Art. 416 ZGB hat der Vormund Anspruch auf eine Entschädigung, die aus dem Vermögen des Bevormundeten entrichtet und von der Vormundschaftsbehörde für jede Rechnungsperiode nach der Mühe, die die Verwaltung verursacht, und nach dem Ertrag des Vermögens festgesetzt wird. Dieselbe Regelung findet sich auch in Art. 64 Abs. 1 EG zum ZGB. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers machte geltend, dass diese Artikel vorliegend nicht anwendbar seien, da Art. 416 ZGB lediglich die Entschädigung für die Verwaltung der Einkünfte und des Vermögens regle. Der Wortlaut des Artikels legt zwar die Auffassung nahe, es handle sich lediglich um ein Entgelt für die Verwaltung des Vermögens. Die herrschende Lehre geht hingegen davon aus, dass Art. 416 ZGB den Ersatz sämtlicher Auslagen umfasst, so auch den Ersatz von Auslagen für die persönliche Betreuung (Egger, Zürcher Kommentar zum ZGB II.3, Zürich 1948, Art. 416 N 8; Geiser, Basler Kommentar 23 A. Verwaltungsentscheide 1455 zum ZGB I, Basel 2006, Art. 416 N 2; Deschenaux/Steinauer, Personnes physiques et tutelle, Bern 2001, N 952). […] c) Im Kanton Appenzell Ausserrhoden fehlen Richtlinien, welche die Höhe der Betreuungsentschädigung festlegen. Die Vormundschaftsbehörde hat eine Entschädigung nach ihrem Ermessen zuzusprechen (Egger, a.a.O., Art. 416 N 15). Die Entschädigung soll primär nach den Aufwendungen des Vormundes festgesetzt werden, gleichzeitig ist aber auch das Vermögen des Bevormundeten zu beachten (Deschenaux/Steinauer, a.a.O., N 953). Abklärungen bei der kantonalen IV-Stelle und bei anderen Ämtern (Vormundschaftsamt der Stadt St. Gallen und Vormundschaftsamt der Stadt Zürich) haben ergeben, dass diese keine entsprechenden Richtlinien kennen. Die Betreuungsentschädigung wird hier in der Praxis einzelfallbezogen festgesetzt, wobei auch das Vermögen des Bevormundeten berücksichtigt wird. Demgegenüber hat die Gemeinde Kriens beispielsweise eine andere Regelung gewählt: Die Betreuungsperson (unabhängig, ob Amts- oder Privatvormund) erhält für die persönliche Betreuung, einschliesslich des Abfassens von Berichten, 35 Franken pro Stunde (Die Betreuung von Privatvormunden in der Gemeinde Kriens, in: Zeitschrift für Vormundschaftswesen, Heft 1 1997, S. 3). Es zeigt sich aber, dass für den vorliegenden Bereich verlässliche Richtlinien weitgehend fehlen. Auch die Befragung weiterer Personen wird aller Voraussicht nach zu keinen allgemeinverbindlichen Erkenntnissen führen. Die Regelung der Gemeinde Kriens beispielsweise kann für den vorliegenden Fall nicht übernommen werden. Ein Stundenlohn von Fr. 35.-- ergäbe eine Betreuungsentschädigung von Fr. 280.--/Tag, wenn von einer Betreuung von rund 8h/Tag ausgegangen wird. Ein solch hoher Betrag wird vom Beschwerdeführer indessen nicht geltend gemacht. Er fordert vielmehr einen Stundenlohn von Fr. 4.-- bis Fr. 6.- -. Aber auch sonst erscheint ein Stundenansatz von Fr. 35.-- für hiesige Verhältnisse sehr hoch. Es drängt sich daher vielmehr eine Einzelfallbetrachtung ohne starre Vorgaben auf. d) Als Ausgangspunkt für eine Berechnung der Betreuungsentschädigung im vorliegenden Fall kann die vom Beschwerdeführer vorgenommene «Kosteneinsparung» im Seniorenheim zu Hilfe genommen werden. Gemäss seinen – vom Gemeinderat P. unbestrittenen – Aussagen, spart A. Fr. 103.50/Tag an Heimkosten. Da an jenen Tagen keine KVG-Leistung beansprucht 24 A. Verwaltungsentscheide 1455 werden kann, ist der entsprechende Betrag (Fr. 42.--) abzuziehen. Die von beiden Parteien anerkannte Essenspauschale von Fr. 18.-- ist dazu zu rechnen. Bei dieser Berechnungsweise wird allerdings verkannt, dass die Betreuung durch den Beschwerdeführer nicht mit der Betreuung im Seniorenwohnheim gleichgesetzt werden darf. Auch wenn es sich beim Aufenthaltsheim des Bevormundeten nicht um ein auf intensive Betreuung ausgerichtetes Seniorenwohnheim handelt, sind die Personen, welche ihn betreuen, professionell im Pflegebereich tätig und fachlich ausgebildet. Eine solche Ausbildung kann der Beschwerdeführer nicht vorweisen, weshalb der Betrag von Fr. 103.50, welcher an Heimkosten gespart wird, angemessen zu reduzieren ist. Der Beschwerdeführer fordert einen Stundenlohn zwischen Fr. 4.-- und 6.--. Dieser Ansatz dürfte angemessen sein. Er geht dabei von einer Betreuungstätigkeit von 14-16 Stunden aus. Zweifelsohne wird es Tage geben, an denen A. intensivere Betreuung braucht. Es wird aber auch Tage geben, an denen er mehr schläft und sich demzufolge die Betreuungsdauer verkürzt. Ausgehend von einer durchschnittlichen Betreuung von 10 Stunden und einem Stundenlohn von Fr. 5.-- ergibt sich eine Betreuungsentschädigung von Fr. 50.-- pro Tag. Wird hiezu die Essenspauschale von Fr. 18.-- gerechnet, ergibt sich eine Entschädigung von Fr. 68.-- pro Tag. Dieser Pauschalansatz ist auch in Anbetracht der Vermögenssituation des Bevormundeten als angemessen zu betrachten. Gemäss Beschluss vom 10. Januar 2007 des Gemeinderates P. verfügt A. über ein Vermögen von Fr. 48'000.--. Dies ist bei der Festsetzung der Betreuungsentschädigung entsprechend zu berücksichtigen. 5. […] 6. […] 7. […] Entscheid des Regierungsrates vom 14.08.2007 25