Es steht dem Rekurrenten somit frei, die vorgenommenen Terrainaufschüttungen auf seinem Grundstück auch mit Stützmauern zu begrenzen. Voraussetzung dafür ist natürlich, dass die Stützkörper ihrerseits den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen entsprechen. [...] Entscheid Departement Bau und Umwelt vom 13.06.2007 22