BauR H. auch mit keinem Wort fest, dass im Bereich von Grundstücksgrenzen ausschliesslich Böschungen zulässig wären. Wäre dem so, könnten an Hanglagen im Grenzbereich von zwei Grundstücken nirgends mehr Stützmauern erstellt werden, was offensichtlich nicht Sinn und Zweck dieser Bestimmung sein kann. e) Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass die Vorinstanz den Rekurrenten zu Unrecht verpflichtet hat, im Bereich zur Nachbarsgrenze eine Böschung nach Art. 66 Abs. 2 BR H. zu erstellen. Es steht dem Rekurrenten somit frei, die vorgenommenen Terrainaufschüttungen auf seinem Grundstück auch mit Stützmauern zu begrenzen.