Bietet nun aber eine Stützmauer dem aufgeschütteten Erdreich Halt, so besteht diese Gefahr nicht oder mit anderen Worten stellt sich das Problem der Böschungsneigung gar nicht. Dies muss nun aber zur Folge haben, dass im Falle, wenn Terrainaufschüttungen oder -abgrabungen durch Stützmauern begrenzt werden, die Neigungs- (und Grenzabstands)vorschrift von Art. 66 Abs. 2 BauR H. gar nicht zur Anwendung gelangen kann. Entsprechend hält Art. 66 Abs. 2 BauR H. auch mit keinem Wort fest, dass im Bereich von Grundstücksgrenzen ausschliesslich Böschungen zulässig wären.