Bei Abs. 2 von Art. 66 BauR H. handelt es sich um eine im Interesse der baupolizeilichen Sicherheit erlassene Bestimmung. Der Sinn dieser Regelung liegt darin, dass der Gefahr eines Erdabrutsches bei zu steilen Böschungen im Bereich von Grundstücksgrenzen entgegengewirkt werden soll. Damit soll verhindert werden, dass Nachbarsgrundstücke durch zu steil angelegte oder zu nahe an der Grenze errichtete Aufschüttungen oder Abgrabungen gefährdet werden. Bietet nun aber eine Stützmauer dem aufgeschütteten Erdreich Halt, so besteht diese Gefahr nicht oder mit anderen Worten stellt sich das Problem der Böschungsneigung gar nicht.