ausnahmslos verboten sind. Darüber hinaus hält Abs. 2 für Aufschüttungen und Abgrabungen im Bereich der Grenze fest, dass diese in der Regel nicht steiler als 2:3 anzuböschen sind und an der Grenze ein Bankett von 50 cm Breite anzulegen ist. 21 A. Verwaltungsentscheide 1454