Im Lichte dieser Bestimmung ist auch die kommunale Regelung von Art. 66 BauR H. zu sehen, die bezüglich der Umgebungs- und Terraingestaltung von Bauten unterschiedliche Vorschriften enthält: Abs. 1 verlangt für Anlagen wie Aufschüttungen und Abgrabungen aber auch für Stützmauern die Einhaltung gewisser gestalterischer Bedingungen. In Bezug auf Stützmauern wird dabei festgehalten, dass hohe Stützmauern zu vermeiden sind. Daraus folgt zum einen, dass Stützmauern auch nach dem kommunalen Recht vom Grundsatz her zu lässig sind (etwas anderes würde letztendlich ohnehin Art. 17 BauV widersprechen); zum anderen, dass einzig zu hohe Stützmauern aus gestalterischen Gründen zu vermeiden, nicht aber