Folglich kommen vorliegend auch nicht die Grenzabstandsvorschriften für Kleinbauten [...] zur Anwendung. d) Bei der strittigen Betonmauer handelt es sich somit um eine Stützmauer im Sinne des Baurechts. Der mit der Betonmauer verbundenen Eisenplatte kommt zumindest funktional die gleiche Bedeutung zu. Stützmauern sind nach Art. 17 Abs. 2 BauV ausdrücklich zugelassen und dürfen bis zu einer Höhe von 1.20 m unmittelbar an der Grenze errichtet werden (Satz 1). Überschreiten sie diese Höhe, vergrössert sich der Abstand um die Mehrhöhe (Satz 2).