c) [Unzutreffend] ist auch die Ansicht der Rekursgegner, bei der Betonmauer und Eisenplatte handle es sich um einen Gebäudebestandteil des unmittelbar an die Betonmauer anschliessenden überdeckten Sitzplatzes/Gartenhauses. Zwar ist das Mauerwerk baustatisch mit der Aussenmauer des überdeckten Sitzplatzes verbunden, weist aber funktional keine Verbindung zu diesem Nebengebäude auf. Wie ausgeführt dienen Betonmauer und Eisenblech einzig der baulichen Sicherung des dahinter aufgeschütteten Terrains. Folglich kommen vorliegend auch nicht die Grenzabstandsvorschriften für Kleinbauten [...] zur Anwendung.