Vorrichtungen zur Abgrenzung und Einfriedung eines Grundstücks). Bei den strittigen Bauteilen handelt es sich aber offensichtlich nicht um solche (künstliche) Einfriedungen, sondern vielmehr um blosse Stützkörper, die einzig der Abstützung der vorgenommenen Terrainaufschüttungen dienen. 20 A. Verwaltungsentscheide 1454