bGS 721.1) am 1. Januar 2004 einerseits aufgehoben worden (vgl. Art. 125 Abs. 3 BauG); die entsprechenden Bestimmungen finden sich heute in Art. 17 ff. Bauverordnung (BauV; bGS 721.11) (Grenzabstände von Tiefbauten) sowie in den kommunalen Baureglementen (Grenzabstände von Hochbauten). Art. 146 EG zum ZGB andererseits ist eine privatrechtliche Grenzabstandsvorschrift, welche nur für Einfriedungen (vgl. den Übertitel des dritten Abschnitts) Geltung hat. Einfriedungen dienen, wie Abs. 1 einleitend festhält, ausschliesslich der körperlichen Abgrenzung einer Fläche durch Mauern, Tot- oder Lebhäge und dgl. (wörtlich: Vorrichtungen zur Abgrenzung und Einfriedung eines Grundstücks).