Danach seien Aufschüttungen und Abgrabungen im Bereich der Grenze in der Regel nicht steiler als 2:3 anzuböschen; ausserdem sei an der Grenze ein Bankett von 50 cm Breite anzulegen. Andere Regelungen könnten nur mit Zustimmung der Nachbarn (Rekursgegner) und der Baubewilligungsbehörde getroffen werden, was vorliegend nicht der Fall sei. [...] b) Vorab ist klarzustellen, dass Art. 103 und Art. 146 EG zum ZGB (bGS 211.1), auf die sich der Rekurrent beruft, vorliegend nicht zur Anwendung gelangen können: Art. 103 EG zum ZGB - und mit ihm auch die gesamten Art. 99-106 EG zum ZGB - ist mit dem Inkrafttreten des Baugesetzes (BauG; bGS 721.1)