3. Umstritten ist die Frage, ob die genannten Bauvorhaben (Betonmauer, Eisenblech und Terrainaufschüttungen im Grenzabstand von 1.50 m zur Nachbarparzelle bewilligungsfähig sind. a) Die Vorinstanz hat diese Frage verneint und ausgeführt, dass sowohl die bis auf 5 cm Zentimeter an die Grenze gestellte neue Betonmauer sowie das 2 cm starke Eisenblech, welche das neugestaltete Terrain (Terrainaufschüttungen) gegen die tiefer liegende Nachbarparzelle abstützen, die Bestimmung von Art. 66 Abs. 2 BauR H. missachte. Danach seien Aufschüttungen und Abgrabungen im Bereich der Grenze in der Regel nicht steiler als 2:3 anzuböschen;