Demzufolge ist dieses Geschoss im Sinne von Art. 7 Abs. 3 BauR W. als übriges Geschoss und damit als Vollgeschoss zu qualifizieren. Das in der Wohnzone 1 gelegene Bauvorhaben weist somit aber zusammen mit dem unbestrittenen mittleren Vollgeschoss ein überzähliges unzulässiges Vollgeschosse auf. Das Baureglement der Gemeinde W. schliesst zwar nicht grundsätzlich oberste Stockwerke mit Pultdächern aus. In den jeweiligen Bauzonen darf aber die Anzahl zulässiger Vollgeschosse nicht wie hier überschritten werden, sofern nicht allfällige Sondernutzungspläne ausnahmsweise gemäss Art. 41 Abs. 1 lit. a BauG eine Abweichung von der Geschosszahl zulassen. Entscheid Departement