Art. 7 Abs. 1 BauR W. schliesst dagegen oberste Stockwerke als Dachgeschosse mit anderweitig als mit Satteldächern gestalteten Dachformen wie etwa Mansardedächer, Walmdächer, Mansardewalmdächer, Zeltdächer, Zwiebeldächer usw. nicht aus, solange nur die maximale Kniestockhöhe von 0.8 m und die weiteren Regelbauvorschriften eingehalten sind (vgl. Fritsche/Bösch, Zürcher Planungs- und Baurecht, Zürich 2006, 29-7). 5.3.2 Vorliegend wahrt das oberste mit Pultdach überdeckte Geschoss der geplanten Baute nur einseitig die erlaubte Kniestockhöhe. Demzufolge ist dieses Geschoss im Sinne von Art. 7 Abs. 3 BauR W. als übriges Geschoss und damit als Vollgeschoss zu qualifizieren.