18 A. Verwaltungsentscheide 1453 Planungs- und Baurecht, Zürich 2006, 13.1.3.3). Die Messweise der Kniestockhöhe von zwei Seiten her ist überdies auch deswegen angebracht, weil Attikageschosse als Spezialform eines Dachgeschosses explizit in Art. 7 Abs. 1 BauR W. aufgeführt sind, ein Hinweis auf ein Pultdach als weiterer Sonderfall eines Dachgeschosses dagegen fehlt. Ebenso wenig ist ein Dachgeschoss mit Pultdach indirekt über die Definition eines kleinen und grossen Kniestockes zugelassen, zumal im Wesen von Pultdächern die unterschiedliche Höhe der beiden Kniestöcke liegt. Art. 7 Abs. 1