Denn die im Appenzellerland traditionell und auch heute noch mit Abstand am häufigsten vorkommenden Dachformen sind Satteldächer, bei denen die maximale Kniestockhöhe beidseitig einzuhalten ist. Das Wort „einen“ erhellt im Gegenteil, dass für im Dachraum gelegene Stockwerke zur Annahme eines Dachgeschosses nur eine Kniestockhöhe von 0.8 m zulässig ist, was die Messung dieser Kniestockhöhe sowohl ab der linken wie der rechten Gebäudeoberkante des mittleren Geschosses bedingt. Diese beidseitige Messweise deckt sich auch mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Zürich in vergleichbaren Fällen (Entscheid des Verwaltungsgerichts Zürich VB.99.00085, in: Fritsche/Bösch, Zürcher