Die Bedeutung der Bestimmung ist nach den allgemeinen Auslegungsregeln der grammatikalischen, historischen, teleologischen sowie der systematischen Auslegung zu ermitteln. Gemäss Wortlaut hat ein Dachgeschoss einen Kniestock von maximal 0.8 m aufzuweisen. Die Formulierung „einen“ ist nun aber nicht so zu interpretieren, dass der Kniestock nur ab einer Dachoberkante des mittleren Vollgeschosse zu messen wäre. Denn die im Appenzellerland traditionell und auch heute noch mit Abstand am häufigsten vorkommenden Dachformen sind Satteldächer, bei denen die maximale Kniestockhöhe beidseitig einzuhalten ist.