Der zweite Satzteil befasst sich mit einem Attikageschoss, das hier bei einem mit einem Pultdach überdeckten Dachraum ohne weiteres nicht gegeben ist. Fraglich ist hingegen, wie der erste Satzteil des vorstehenden Absatzes auf den vorliegenden Fall anzuwenden ist; insbesondere, ob der maximal zulässige Kniestock von 0.8 m beidseits links und rechts ab Gebäudeoberkante des mittleren Geschosses oder nur von einer Seite her zu messen ist. Die Bedeutung der Bestimmung ist nach den allgemeinen Auslegungsregeln der grammatikalischen, historischen, teleologischen sowie der systematischen Auslegung zu ermitteln.