5.3 Zu prüfen ist, ob das oberste Stockwerk [des geplanten Einfamilienhauses] als Dachgeschoss zu qualifizieren ist. Art. 7 Abs. 1 Baureglement W. (BauR) lautet hiezu wie folgt: „Als Dachgeschoss zählt ein Stockwerk, das im Dachraum liegt und einen Kniestock von maximal 0.8 m aufweist oder das im Wesentlichen unter einem Winkel von 45 Grad von der Schnittlinie der Fassadenflucht mit der Dachhaut des Flachdaches als Attikageschoss über dem obersten Vollgeschoss zurückliegt.“ 5.3.1 Der zweite Satzteil befasst sich mit einem Attikageschoss, das hier bei einem mit einem Pultdach überdeckten Dachraum ohne weiteres nicht gegeben ist.