Damit bestehen vorliegend auch genügend hinreichende Anhaltspunkte, welche das Aufstellen und Betreiben der Holzbearbeitungsmaschine am jetzigen Standort auch aus lärmschutzrechtlicher Sicht als bewilligungspflichtig erscheinen lassen. Auch wenn die Rekurrentin 2 der gegenteiligen Ansicht ist, bleibt anzumerken, dass selbst dann ein [nachträgliches] Baubewilligungsverfahren eingeleitet werden kann, wenn nur Anhaltspunkte bestehen, dass ein bewilligungspflichtiger Sachverhalt vorliegen könnte (vgl. Entscheid des Bundesgerichts 1A.204/2004 vom 14. Dezember 2004). Entscheid Departement Bau und Umwelt vom 17.01.2007 17