geänderte Anlagen nach Art. 8 der Lärmschutzverordnung (LSV; SR 814.41) einzustufen sind. Für sie muss von Bundesrechts wegen ein Bewilligungsverfahren durchgeführt werden. Als wesentliche Änderungen ortsfester Anlagen definiert Art. 8 Abs. 3 LSV Umbauten, Erweiterungen und vom Inhaber der Anlage verursachte Änderungen des Betriebs, wenn zu erwarten ist, dass die Anlage selbst oder die Mehrbeanspruchung bestehender Verkehrsanlagen wahrnehmbar stärkere Lärmimmissionen erzeugt. [...] c) Fest steht, dass der Raum, in welchem die Holzbearbeitungsmaschine steht und betrieben wird, als Holzlager bewilligt wurde.