b) Zusätzlich zur baurechtlichen Bewilligungspflicht stellt sich die Frage, ob das Aufstellen einer solchen Holzbearbeitungsmaschine nicht auch umweltschutzrechtlich bewilligungspflichtig ist. Zu den bewilligungspflichtigen Änderungen gehören auch alle umweltrechtlich relevanten Änderungen von Bauten und Anlagen, die als wesentlich 16 A. Verwaltungsentscheide 1452