So beispielsweise von der Nutzungsart und der Nutzungsintensität sowie den mit der Nutzung verbundenen Emissionen (vgl. BLVGE 2002, E. 1b, S. 184). Sobald also mit einer reinen Umnutzung im Allgemeinen, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, so wichtige räumliche Folgen verbunden sind, dass ein Interesse der Öffentlichkeit oder der Nachbarn an einer vorgängigen Kontrolle besteht, sind auch reine Umnutzungen bewilligungspflichtig (vgl. Entscheid des Bundesgerichts 1A.216/2003 vom 16. März 2004). b)