38 Abs. 1 lit. i der Bauverordnung (BauV; bGS 721.11) unterstellt zudem Nutzungsänderungen innerhalb der Bauzonen, welche Auswirkungen auf die Umgebung oder eine wesentliche Vergrösserung des Benutzendenkreises haben, der Bewilligungspflicht. Bei der Beurteilung, ob eine bewilligungspflichtige Nutzungsänderung vorliegt, ist von einer Gesamtbetrachtung aller die Identität einer Baute bestimmenden Faktoren auszugehen. So beispielsweise von der Nutzungsart und der Nutzungsintensität sowie den mit der Nutzung verbundenen Emissionen (vgl. BLVGE 2002, E. 1b, S. 184).