Neben baulichen Änderungen können auch Zweckänderungen bestehender Bauten und Anlagen unter die Baubewilligungspflicht fallen, sofern sie geeignet sind, örtlich fassbare Auswirkungen auf die Nutzungsordnung zu zeitigen. Das kantonale Recht kann die Baubewilligungspflicht von Zweckänderungen präzisieren. Auf kantonaler Ebene ist die Bewilligungspflicht in Art. 93 des Gesetzes über die Raumplanung und das Baurecht (BauG, bGS 721.1) geregelt. Art. 38 Abs. 1 lit.