(Umstritten ist, ob das Aufstellen und der Betrieb einer Holzbearbeitungsmaschine in einer Schreinereiwerkstatt eine baubewilligungspflichtige Nutzungsänderung darstellt und deswegen ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren durchzuführen ist.) 5. a) [...] Gemäss Art. 22 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700) dürfen Bauten und Anlagen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden. Neben baulichen Änderungen können auch Zweckänderungen bestehender Bauten und Anlagen unter die Baubewilligungspflicht fallen, sofern sie geeignet sind, örtlich fassbare Auswirkungen auf die Nutzungsordnung zu zeitigen.