A. Verwaltungsentscheide 1452 1452 Baubewilligungsverfahren. Bewilligungspflicht. Nutzungsänderung. Umnutzung eines Raumes für Holzlagerung in eine mechanische Werkstatt. Bewilligungspflicht im konkreten Fall bejaht. (Umstritten ist, ob das Aufstellen und der Betrieb einer Holz- bearbeitungsmaschine in einer Schreinereiwerkstatt eine baubewilli- gungspflichtige Nutzungsänderung darstellt und deswegen ein nach- trägliches Baubewilligungsverfahren durchzuführen ist.) 5. a) [...] Gemäss Art. 22 des Bundesgesetzes über die Raum- planung (RPG; SR 700) dürfen Bauten und Anlagen nur mit behörd- licher Bewilligung errichtet oder geändert werden. Neben baulichen Änderungen können auch Zweckänderungen bestehender Bauten und Anlagen unter die Baubewilligungspflicht fallen, sofern sie geeig- net sind, örtlich fassbare Auswirkungen auf die Nutzungsordnung zu zeitigen. Das kantonale Recht kann die Baubewilligungspflicht von Zweckänderungen präzisieren. Auf kantonaler Ebene ist die Bewilli- gungspflicht in Art. 93 des Gesetzes über die Raumplanung und das Baurecht (BauG, bGS 721.1) geregelt. Art. 38 Abs. 1 lit. i der Bau- verordnung (BauV; bGS 721.11) unterstellt zudem Nutzungs- änderungen innerhalb der Bauzonen, welche Auswirkungen auf die Umgebung oder eine wesentliche Vergrösserung des Benutzenden- kreises haben, der Bewilligungspflicht. Bei der Beurteilung, ob eine bewilligungspflichtige Nutzungsänderung vorliegt, ist von einer Gesamtbetrachtung aller die Identität einer Baute bestimmenden Faktoren auszugehen. So beispielsweise von der Nutzungsart und der Nutzungsintensität sowie den mit der Nutzung verbundenen Emissio- nen (vgl. BLVGE 2002, E. 1b, S. 184). Sobald also mit einer reinen Umnutzung im Allgemeinen, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, so wichtige räumliche Folgen verbunden sind, dass ein Interesse der Öffentlichkeit oder der Nachbarn an einer vorgängigen Kontrolle be- steht, sind auch reine Umnutzungen bewilligungspflichtig (vgl. Ent- scheid des Bundesgerichts 1A.216/2003 vom 16. März 2004). b) Zusätzlich zur baurechtlichen Bewilligungspflicht stellt sich die Frage, ob das Aufstellen einer solchen Holzbearbeitungsmaschine nicht auch umweltschutzrechtlich bewilligungspflichtig ist. Zu den bewilligungspflichtigen Änderungen gehören auch alle umweltrechtlich relevanten Änderungen von Bauten und Anlagen, die als wesentlich 16 A. Verwaltungsentscheide 1452 geänderte Anlagen nach Art. 8 der Lärmschutzverordnung (LSV; SR 814.41) einzustufen sind. Für sie muss von Bundesrechts wegen ein Bewilligungsverfahren durchgeführt werden. Als wesentliche Ände- rungen ortsfester Anlagen definiert Art. 8 Abs. 3 LSV Umbauten, Er- weiterungen und vom Inhaber der Anlage verursachte Änderungen des Betriebs, wenn zu erwarten ist, dass die Anlage selbst oder die Mehrbeanspruchung bestehender Verkehrsanlagen wahrnehmbar stärkere Lärmimmissionen erzeugt. [...] c) Fest steht, dass der Raum, in welchem die Holzbearbeitungs- maschine steht und betrieben wird, als Holzlager bewilligt wurde. Das Aufstellen und Betreiben dieser Holzbearbeitungsmaschine ist zwar grundsätzlich zonenkonform, hingegen hat sich mit der Änderung von der Holzlagerung zur Produktion einerseits die Nutzung verändert, andererseits hat aber auch die Nutzungsintensität zugenommen: Auch wenn die Rekurrentin 2 in der Schreinereiwerkstatt bereits vor- her produziert hat, tut sie dies heute mit einer erheblich grösseren Maschine [...]. Mit der Anschaffung dieser neuen und grösseren Holz- bearbeitungsmaschine, welche erwartungsgemäss mehr Lärm ver- ursacht als die blosse Lagerung von Holz, sowie deren Platzierung an einem Standort nahe am Rolltor, wo bis anhin keine so grosse Maschine stand, besteht für die Umwelt und insbesondere für die Rekurrentin 1 die Wahrscheinlichkeit wahrnehmbar höherer Immissio- nen, zumal das Rolltor für die Anlieferung von Holz mittels Gabel- stapler zwangsläufig geöffnet werden muss. Das Vorliegen höherer Immissionen bestätigt sich auch dadurch, dass sich die Rekurrentin 1 [erst] seit der Anschaffung dieser Maschine im Jahre 2001 an der Lärmverursachung durch die Rekurrentin 2 stört. [Das Vorliegen einer bewilligungspflichtigen Nutzungsänderung gemäss Art. 22 RPG bzw. Art. 93 Abs. 1 BauG und Art. 38 Abs. 1 lit. i BauV ist daher zu be- jahen]. Damit bestehen vorliegend auch genügend hinreichende Anhaltspunkte, welche das Aufstellen und Betreiben der Holz- bearbeitungsmaschine am jetzigen Standort auch aus lärmschutz- rechtlicher Sicht als bewilligungspflichtig erscheinen lassen. Auch wenn die Rekurrentin 2 der gegenteiligen Ansicht ist, bleibt anzumer- ken, dass selbst dann ein [nachträgliches] Baubewilligungsverfahren eingeleitet werden kann, wenn nur Anhaltspunkte bestehen, dass ein bewilligungspflichtiger Sachverhalt vorliegen könnte (vgl. Entscheid des Bundesgerichts 1A.204/2004 vom 14. Dezember 2004). Entscheid Departement Bau und Umwelt vom 17.01.2007 17