Auf Wünsche des Einzelnen hier in Form der Entstehung einer Erwerbsgrundlage kann es bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Bauvorhabens ausserhalb der Bauzonen nicht ankommen. Auch eine Einzonung am fraglichen Ort allein für dieses weit von den restlichen Bauzonen der Gemeinde H. entfernt gelegene Bauvorhaben widerspräche dem zentralen raumplanerischen Prinzip der Trennung von Bau- und Nichtbauzonen und würde eine Insel innerhalb der Landwirtschaftszone schaffen, was es zu vermeiden gilt. Entscheid Departement Bau und Umwelt vom 03.09.2007 15