Demnach liegt kein Anwendungsfall der negativen Standortgebundenheit nach Art. 24 RPG vor. Aufgrund des allgemeinen raumplanerischen Grundsatzes der haushälterischen Nutzung des Bodens ist daher die Suche eines alternativen Standorts innerhalb der Bauzonen der Region angezeigt. Diese Schlussfolgerung stimmt mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung überein, wonach Friedhöfe und Begräbnisstätten nicht an einen bestimmten Standort ausserhalb des Siedlungsgebietes gebunden sind. Sie werden in der Regel in der Bauzone oder ansonsten in speziellen Zonen errichtet (BGE 119 IB 442, 445; Handkommentar RPG, Art.