14 A. Verwaltungsentscheide 1451 Appenzellischen und St. Gallischen Gemeinden sowie unter Umständen auch in H. Aufgabe der Rekursinstanz bei der Überprüfung des Bauermittlungsentscheides ist nicht die Abgabe konkreter Empfehlungen, sondern allein, ob die Erstellung eines Tierfriedhofes in den Nutzungszonen der umliegenden Region als grundsätzlich ausgeschlossen zu beurteilen ist. Weil dies zu verneinen ist und von einem Tierfriedhof auch nicht übermässige Immissionen zu erwarten sind, ist das Bauvorhaben nicht auf einen Standort ausserhalb der Bauzonen angewiesen. Demnach liegt kein Anwendungsfall der negativen Standortgebundenheit nach Art.