solche Baute in einer reinen Wohnzone allenfalls als störend anzusehen wäre (AGVE, 1988, S. 655 f.). Sofern der rekurrentischen Ansicht eines bestehenden öffentlichen Interesses für einen Tierfriedhof zu folgen ist, was immerhin fraglich ist, könnte das Bauvorhaben auch in Zonen für öffentliche Bauten realisiert werden. Ein Blick auf die Zonenpläne der umliegenden Gemeinden W. und W. sowie den nahe gelegenen St. Galler Gemeinden T. und R. zeigt auf, dass in vereinzelten Gewerbezonen ein Tierfriedhof zumindest nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheint. Überdies fänden sich auch freie Flächen in Zonen für öffentliche Bauten in den genannten