Bauzonen ausgeschlossen. Die Frage nach der negativen Standortgebundenheit kann sich erst stellen, wenn für ein Bauvorhaben in der Region keine geeignete Nutzungszone zur Verfügung steht. Dabei beurteilen sich die Voraussetzungen nach objektiven Massstäben, und es kann weder auf die subjektiven Vorstellungen und Wünsche des Einzelnen noch auf persönliche Zweckmässigkeiten ankommen. Generell ist bei der Beurteilung der Voraussetzungen ein strenger Massstab anzusetzen (BGE 118 IB 17, 21; M. Joos, Kommentar Raumplanungsgesetz, Zürich 2002, S. 210; Waldmann/Hänni, Handkommentar RPG, Bern 2006, Art. 24 N 10).