A. Verwaltungsentscheide 1451 widerspricht, wonach die Emissionsbegrenzungen erst verschärft werden müssen, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden. Da mangels vergleichbaren Objekten im Kanton bis jetzt keinesfalls feststeht oder zu erwarten ist, dass die geplante Anlage zu übermässigen Einwirkungen führt und der Grenzwert 3 von 20 mg/m Feststoff zudem bei bestehenden Anlagen mit einem guten Elektrofilter jederzeit eingehalten wurde, erscheint eine vorgängige Verschärfung in Bezug auf die Brennstoffqualität mit Art.