A. Verwaltungsentscheide 1451 widerspricht, wonach die Emissionsbegrenzungen erst verschärft werden müssen, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Ein- wirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden. Da mangels vergleichbaren Objekten im Kanton bis jetzt keinesfalls feststeht oder zu erwarten ist, dass die ge- plante Anlage zu übermässigen Einwirkungen führt und der Grenzwert 3 von 20 mg/m Feststoff zudem bei bestehenden Anlagen mit einem guten Elektrofilter jederzeit eingehalten wurde, erscheint eine vor- gängige Verschärfung in Bezug auf die Brennstoffqualität mit Art. 11 USG nicht vereinbar, womit die angefochtene Auflage dem Vorsorge- prinzip entgegensteht. Entscheid Departement Bau und Umwelt vom 03.09.2007 1451 Bauen ausserhalb der Bauzone. Tierfriedhof. Art. 24 RPG. Standortgebundenheit. Voraussetzungen im konkreten Fall nicht erfüllt. (Umstritten ist die Verweigerung der raumplanerischen Baubewilli- gung, in der Landwirtschaftszone einen Kleintierfriedhof zu erstellen.) 3. Das geplante Bauvorhaben befindet sich gemäss dem Nutzungsplan der Gemeinde H. [...] in der Landwirtschaftszone. Da mit dem Tierfriedhof weder eine landwirtschaftliche Nutzung nach Art. 16a Raumplanungsgesetz (RPG; SR. 700) vorgesehen ist, noch ein Anwendungsfall der Art. 24a bis 24d RPG vorliegt, ist hier der Grund- tatbestand für zonenwidrige Bauten ausserhalb Bauzonen gemäss Art. 24 RPG einschlägig. Danach können abweichend von Artikel 22 Abs. 2 lit. a, wonach Bauten dem Zweck der Nutzungszone ent- sprechen müssen, Bewilligungen erteilt werden, wenn der Zweck der Bauten einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert und keine überwiegenden Interessen einem solchen Vorhaben entgegenstehen. Die positive Standortgebundenheit setzt voraus, dass eine Baute aus technischen oder wegen betriebswirtschaftlichen Gründen oder wegen der Bodenbeschaffenheit auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen ist. Nach der negativen Standortgebundenheit ist eine Baute aus bestimmten Gründen (z.B. Immissionen) in den 13 A. Verwaltungsentscheide 1451 Bauzonen ausgeschlossen. Die Frage nach der negativen Standort- gebundenheit kann sich erst stellen, wenn für ein Bauvorhaben in der Region keine geeignete Nutzungszone zur Verfügung steht. Dabei beurteilen sich die Voraussetzungen nach objektiven Massstäben, und es kann weder auf die subjektiven Vorstellungen und Wünsche des Einzelnen noch auf persönliche Zweckmässigkeiten ankommen. Generell ist bei der Beurteilung der Voraussetzungen ein strenger Massstab anzusetzen (BGE 118 IB 17, 21; M. Joos, Kommentar Raumplanungsgesetz, Zürich 2002, S. 210; Waldmann/Hänni, Hand- kommentar RPG, Bern 2006, Art. 24 N 10). 3.1 Der Rekurrent bringt im Wesentlichen vor, dass das Haustier in der heutigen Gesellschaft eine immer grössere, zentralere Rolle als Familienmitglied spiele. In der Schweiz gebe es lediglich einen auf einem Gewerbegrundstück gelegenen Tierfriedhof in Läufelfingen/BL. In unseren Nachbarländern gebe es seit langem Tierfriedhöfe, die in diversen Zonen erstellt würden. Der ausgewählte Standort bringe aufgrund der ländlichen Ruhe, seiner zentralen, sichtgeschützten Lage optimale Voraussetzungen für einen Tierfriedhof. Die Realisie- rung habe auch eine beachtliche volkswirtschaftliche Bedeutung. Es entstände eine Erwerbsgrundlage für seine Familie und mittelfristig auch neue Arbeitsplätze. 3.2 Vorliegend ist der geplante Tierfriedhof weder aus technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen noch wegen der Boden- beschaffenheit auf einen Standort ausserhalb der Bauzone ange- wiesen. Damit fällt die positive Standortgebundenheit ausser Betracht. Für die Beurteilung der negativen Standortgebundenheit ist vorweg zu prüfen, ob für dieses Bauvorhaben in der Region keine geeigneten Nutzungszonen vorhanden sind. Für Tierfriedhöfe kommen am ehesten Spezial-, Gewerbe- oder gemischte Zonen in Frage, weil eine solche Baute in einer reinen Wohnzone allenfalls als störend anzu- sehen wäre (AGVE, 1988, S. 655 f.). Sofern der rekurrentischen Ansicht eines bestehenden öffentlichen Interesses für einen Tier- friedhof zu folgen ist, was immerhin fraglich ist, könnte das Bau- vorhaben auch in Zonen für öffentliche Bauten realisiert werden. Ein Blick auf die Zonenpläne der umliegenden Gemeinden W. und W. sowie den nahe gelegenen St. Galler Gemeinden T. und R. zeigt auf, dass in vereinzelten Gewerbezonen ein Tierfriedhof zumindest nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheint. Überdies fänden sich auch freie Flächen in Zonen für öffentliche Bauten in den genannten 14 A. Verwaltungsentscheide 1451 Appenzellischen und St. Gallischen Gemeinden sowie unter Um- ständen auch in H. Aufgabe der Rekursinstanz bei der Überprüfung des Bauermittlungsentscheides ist nicht die Abgabe konkreter Empfehlungen, sondern allein, ob die Erstellung eines Tierfriedhofes in den Nutzungszonen der umliegenden Region als grundsätzlich ausgeschlossen zu beurteilen ist. Weil dies zu verneinen ist und von einem Tierfriedhof auch nicht übermässige Immissionen zu erwarten sind, ist das Bauvorhaben nicht auf einen Standort ausserhalb der Bauzonen angewiesen. Demnach liegt kein Anwendungsfall der negativen Standortgebundenheit nach Art. 24 RPG vor. Aufgrund des allgemeinen raumplanerischen Grundsatzes der haushälterischen Nutzung des Bodens ist daher die Suche eines alternativen Standorts innerhalb der Bauzonen der Region angezeigt. Diese Schlussfolge- rung stimmt mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung überein, wonach Friedhöfe und Begräbnisstätten nicht an einen bestimmten Standort ausserhalb des Siedlungsgebietes gebunden sind. Sie werden in der Regel in der Bauzone oder ansonsten in speziellen Zonen errichtet (BGE 119 IB 442, 445; Handkommentar RPG, Art. 24 N 20). Dies trifft auch auf den vom Rekurrenten erwähnten Tier- friedhof in Läufelfingen/BL zu, der gemäss Anfrage beim Bau- inspektorat BL in einer Spezialzone für Tierfriedhöfe innerhalb der Bauzonen liegt. Auf Wünsche des Einzelnen hier in Form der Ent- stehung einer Erwerbsgrundlage kann es bei der Prüfung der Zu- lässigkeit eines Bauvorhabens ausserhalb der Bauzonen nicht ankommen. Auch eine Einzonung am fraglichen Ort allein für dieses weit von den restlichen Bauzonen der Gemeinde H. entfernt gelegene Bauvorhaben widerspräche dem zentralen raumplanerischen Prinzip der Trennung von Bau- und Nichtbauzonen und würde eine Insel innerhalb der Landwirtschaftszone schaffen, was es zu vermeiden gilt. Entscheid Departement Bau und Umwelt vom 03.09.2007 15