Danach können abweichend von Artikel 22 Abs. 2 lit. a, wonach Bauten dem Zweck der Nutzungszone entsprechen müssen, Bewilligungen erteilt werden, wenn der Zweck der Bauten einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert und keine überwiegenden Interessen einem solchen Vorhaben entgegenstehen. Die positive Standortgebundenheit setzt voraus, dass eine Baute aus technischen oder wegen betriebswirtschaftlichen Gründen oder wegen der Bodenbeschaffenheit auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen ist. Nach der negativen Standortgebundenheit ist eine Baute aus bestimmten Gründen (z.B. Immissionen) in den 13