Da mangels vergleichbaren Objekten im Kanton bis jetzt keinesfalls feststeht oder zu erwarten ist, dass die geplante Anlage zu übermässigen Einwirkungen führt und der Grenzwert 3 von 20 mg/m Feststoff zudem bei bestehenden Anlagen mit einem guten Elektrofilter jederzeit eingehalten wurde, erscheint eine vorgängige Verschärfung in Bezug auf die Brennstoffqualität mit Art. 11 USG nicht vereinbar, womit die angefochtene Auflage dem Vorsorgeprinzip entgegensteht. Entscheid Departement Bau und Umwelt vom 03.09.2007 1451 Bauen ausserhalb der Bauzone. Tierfriedhof. Art. 24 RPG. Standortgebundenheit. Voraussetzungen im konkreten Fall nicht erfüllt.