Stoffe ergänzt werden (z.B. Holzpellets). Insofern kann der Schluss gezogen werden, dass allein aufgrund von Anhang 3 Ziff. 521 Abs. 1 der revidierten LRV bei Vorliegen der entsprechenden Herstellergarantie nicht zum Vornherein verschärfte Anforderungen an die Brennstoffqualität gestellt werden können. Diese Ansicht deckt sich im Übrigen auch mit derjenigen des Bundesamts für Umwelt (BafU). Das Departement Bau und Umwelt erlaubt sich diesbezüglich den bildhaften Vergleich mit einem Motorfahrzeug.